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AGB
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D-59510 Lippetal-Lippborg Gewerbegebiet Rommersch 18

Tel.: +49 - (0) 25 27 - 91 99 30 Fax: +49 - (0) 25 27 - 91 95 19

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Allgemeine Geschäfts-,Lieferungs-u. Zahlungsbedingungen der Fa. Agema Arbeitsgeräte und Maschinen GmbH

Gewerbegebiet Rommersch 18  59510 Lippetal-Lippborg

 

§1 Geltung der AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Liefergeschäfte und Leistungen der Fa. Agema, ungeachtet abweichender Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

§2 Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Fa. Agema sind unverbindlich. Aufträge u. Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Fa. Agema für diese bindend. Bei sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Vertrag oder die Auftragsbestätigung sowie die sonstigen, von der Fa. Agema schriftlich bestätigten Abreden. Mündliche, nicht schriftlich bestätigte Nebenabreden, haben keine Gültigkeit. Änderungen, die nachträglich vom Kunden vorgenommen werden, erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich und gesondert bestätigt werden.

Angaben bezüglich Maßen, Gewichten, technischen Daten, Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich bestätigt werden. Angaben in Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit ebenfalls besonderer schriftlicher Bestätigung.Offensichtliche Kalkulationsfehler verpflichten uns nicht zur Lieferung. Das Gleiche gilt, wenn aus dem Gesamtprojekt lediglich einzelne Positionen in Auftrag gegeben werden.

§3 Technische Änderungen

Die Fa. Agema behält sich vor, Fahrzeuge, Bausätze, Teile usw. aus der Fertigung oder dem Vertrieb zu ziehen oder Änderungen vorzunehmen, ohne sich damit zu verpflichten, diese Änderungen an bereits gekauften bzw. bestellten Gegenständen nachträglich gleichfalls vorzunehmen. Die Fa. Agema hat jedoch das Recht, während der Lieferzeit Konstruktions-und Formatänderungen an bestellten Gegenständen vorzunehmen.

§4 Preise

Zur Berechnung kommt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis. Versand u. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise verstehen sich ab unser Lager. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet wird.

Der Gesamtpreis ist als Festpreis zu betrachten, jedoch werden vereinbarte Nebenleistungen zusätzlich berechnet. Voraussetzung ist, dass die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin abgenommen wird. Sollte sich die Lieferung aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, verzögern, so ist der Lieferpreis ab dem Tage nach dem vereinbarten Liefertermin mit einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 10 % zu verzinsen.

§5 Gefahrenübergang

Mit der Übergabe der branchenüblich verpackten Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers bzw. Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist oder diese ohne besondere Kostenabrechnung durch eigene Fahrzeuge oder Fahrer der Fa. Agema erfolgt.

Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den die Fa. Agema nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn die Fa. Agema von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

§6 Lieferfristen

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich ausdrücklich vereinbart. Verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen, Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten von Zulieferern, Brandschäden, Krieg usw.), durch die die Fa. Agema unmittelbar oder mittelbar (Vorlieferant) betroffen ist.

Werden verbindlich vereinbarte Terminen oder Fristen in anderen Fällen um mehr als einen Monat überschritten, ist der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat, die er schriftlich setzen muss, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden. Stets, auch wenn Fristen oder Termine nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart sind, hat der Kunde ein schriftlich auszuübendes Rücktrittsrecht, wenn seit dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt 6 Monate vergangen sind. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit sich die Fa. Agema weder aus Vorsatz noch aus grober Fahrlässigkeit in Verzug befindet.. Jede Schadensersatzpflicht der Fa. Agema entfällt, wenn sie dem Kunden vor dem zum Rücktritt berechtigendem Zeitpunkt die Rückgängigmachung des Vertrages anbietet und der Kunde das Angebot nicht innerhalb einer Woche schriftlich annimmt.

§7 Abnahmeverweigerung

Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, kann die Fa. Agema eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz, z.B. Verzugsschaden, Standgebühren, fordern. Die Fa. Agema kann, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, 15 % der vereinbarten Gegenleistung (Nettobetrag) als Schadensersatz verlangen. Dem Kunden, der nicht Kaufmann ist, bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

§8 Zahlung

Die Zahlung erfolgt nach näherer Vereinbarung.

Bei Überschreitung der Zahlungsziele ist die Fa. Agema ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 10 % zu berechnen. Eine nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt die Fa. Agema, Zahlung vor Fertigstellung zu verlangen, auch wenn die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Fälligkeit vorsieht; das gleiche gilt, wenn der Kunde mit der Bezahlung des Preises für eine frühere Lieferung der Fa. Agema im Verzuge ist, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen ihn geführt werden. Schecks können zahlungshalber hereingenommen werden, Diskontspesen sind der Fa. Agema zu vergüten. Forderungen der Fa. Agema werden sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder, zahlungsunfähig wird. Die Fa. Agema ist in diesen Fällen befugt, ihre Forderung sofort geltend zu machen.

§9 Eigentumsvorbehalt

a.) Die Waren werden unter erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der Fa. Agema bis zur vollen Bezahlung ihrer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b.) Der Kunde kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für die Fa. Agema ohne dass jedoch Agema irgendeine Haftung für das neue Produkt übernimmt. Auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherheit des Vorbehaltsverkäufers.

c.) Bei Verarbeitung mit fremden, nicht der Fa. Agema gehörenden Waren durch den Kunden wird die Fa. Agema Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zu den fremden, verarbeiteten Waren.

d.) Der Kunde hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten,. bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

e.) Alle Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. Agema ab. Falls Vorbehaltswaren vom Kunden zusammen mit fremden, nicht der Fa. Agema gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren der Fa. Agema nur anteilig gehören, so bemisst sich der abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach ihrem Eigentumsanteil.

f.) Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzubeziehen. Auf Verlangen der Fa. Agema hat er ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Die Fa. Agema kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

g.) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen.

h.) Die Fa. Agema muss die ihr zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.

§10 Eigentum an vom Kunden gelieferte Teile

Werden vom Kunden gelieferte Teile durch die Fa. Agema oder in deren Auftrag oder durch deren Vermittlung durch einen Dritten bearbeitet, um- oder ausgebaut, komplettiert oder sonst wie umgestaltet, so erwirbt die Fa. Agema Miteigentum an der gesamten, so hergestellten Sache im Verhältnis des Wertzuwachses der ursprünglichen Teile.

§11 Gewährleistung

Ist die Leistung der Fa. Agema zu der Zeit, in der die Gefahr übergeht, mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, leistet die Fa. Agema Gewähr nach den folgenden Bestimmungen:

Der Kunde muss den Liefergegenstand unverzüglich untersuchen und festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich ein Mangel später, muss der Kunde ihn innerhalb 2 Wochen nach entdecken schriftlich anzeigen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich 12 Monate ab Lieferung/Fertigstellung/Übergabe.

Beanstandete Waren hat der Kunde an die Fa. Agema kostenfrei zurückzusenden. Die Fa. Agema kann diese nach Ihrer  Wahl instandsetzen oder an ihrer Stelle Ersatz liefern. Ersatzlieferung ist auch mit Produkten zulässig, die von den ursprünglichen lediglich unwesentlich abweichen, insbesondere, wenn das ursprüngliche Produkt in Form und Farbe verändert oder technisch weiterentwickelt wurde. Schlagen Ersatzlieferung oder 3-malige Nachbesserung fehl, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Bestimmt der Erwerber die Konstruktion, liefert oder schreibt er die erforderlichen Werkstoffe vor, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht der Fa. Agema nicht auf daraus entstehende Mängel. Die Haftung der Fa. Agema ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

Die erste Inspektion ist innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe am Firmensitz der Agema durchzuführen, danach mindestens halbjährlich zu wiederholen. Für wesentliche Fremderzeugnisse, wie z.B. Winden, Zylinder, Pumpen und Ventile beschränkt sich die Haftung der Fa. Agema auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Fa. Agema gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Alle beweglichen Teile im Bereich der Reinigungshaube, Bürsten, Dichtleisten sowie wasser- und chemieführende Teile sind Verschleißteile und unterliegen nicht der Gewährleistung.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist jegliche Art von Schadensersatzansprüchen, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ausgeschlossen wird auch insbesondere auch die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. Agema gegenüber dem Käufer, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gewährleistungsort ist der Firmensitz der Fa. Agema. Die Fa. Agema behält sich das Recht vor technologische Weiterentwicklungen und notwendige Konstruktionsänderungen auch innerhalb der Bauphasen vorzunehmen. Die Fa. Agema übernimmt keine Gewährleistung für Korrosionsschäden und für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung. Behandlung, Betrieb und höhere Gewalt entstehen. Ein Haftungsausschluss besteht ebenfalls bei Geltendmachung von eventuellen Produktionsausfällen

Die Fa. Agema ist von Ihrer Leistungspflicht insoweit befreit, als der Mangel auf unsachgemäßer Handhabung oder Behandlung der Ware zurückzuführen ist. Die Gewährleistung entfällt gleichermaßen, wenn die gelieferten Gegenstände vom Kunden oder von Dritten geöffnet, repariert, verändert oder verarbeitet werden und der Kunde nicht nachweist, das hierauf der Mangel zurückzuführen ist. Der Kunde trägt die Kosten von Aufwendungen und Transport der Fa. Agema, falls die Beanstandung zu Unrecht erfolgt. Unvollständige oder unrichtige Lieferung sind der Fa. Agema innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Fa. Agema ist berechtigt, Gewährleistung allein durch Abtretung der Ansprüche gegen Vorlieferanten zu leisten, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Weitergehende Ansprüche sind dann ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Agema stehen nur unmittelbaren Käufern zu und sind nicht abtretbar.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort ist für beide Teile Hamm/Westf.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckforderungen, ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Hamm/Westf. Soweit die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO beschränkt ist, gilt sie zumindest für den Fall, das der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Hat der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Vertragsschluss im Ausland, ist der Gerichtsstand Hamm/Westf. Auf jeden Fall vereinbart. Alle Geschäfte unterstehen deutschem Recht.

§13 Teilnichtigkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die ihr in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.