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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle

Nr. 113/2011

Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der betroffenen Gemeinden von den beklagten Haltern und Haftpflichtversicherern der beteiligten Kraftfahrzeuge Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Ölspuren. Beim Betrieb von Traktoren trat Hydrauliköl aus, das die Fahrbahn

öffentlicher Gemeindestraen verschmutzte. Die für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die Ölspuren zu beseitigen. Das Unternehmen reinigte die Strasse im so genannten Nassreinigungsverfahren und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000 €. Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf die Mglichkeit der öffentlich rechtlichen Kostenerstattung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB verneint. Die Revisionen der Klägerin fhrten zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht. Der u.a. fr Fragen der Strassenverkehrshaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Strasse gem  7 Abs. 1 StVG,  249 Abs. 2 Satz 1 BGB für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Strasse stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Massnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksäfllen und bei öffentlichen Notständen. Diese Massnahmen öknnen, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigentumschadens der Gemeinde führen. Hingegen dient der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.

Urteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10

Amtsgericht Bad Berleburg – 1 C 60/09 und 1 C 259/08 – Urteile vom 25. November 2009

Landgericht Siegen – 3 S 124/09 und 3 S 126/09 – Urteile vom 14. Juni 2010

Karlsruhe, den 28. Juni 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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